Wahlhelfer

Bild Wahlhelfer
Zur Durchführung von Wahlen und Abstimmungen sind Wahlhelfer unerlässlich. Sie bilden das Fundament der Selbstorganisation der Wahl durch das Volk und sind daher die wichtigsten Träger des Wahlverfahrens.

Für Hanau werden je nach Größe der Wahl etwa 400 bis 800 ehrenamtliche Wahlhelfer benötigt.
Bewerbung als Wahlhelfer
Fragen & Antworten
Die Wahllokale sind am Wahltag von 08:00 bis 18:00 Uhr geöffnet. In dieser Zeit stellt der Wahlvorstand im Wahllokal den rechtmäßigen Ablauf der Wahl sicher. Anschließend ermittelt er das Ergebnis im Wahlbezirk.

Die Aufgabe des Wahlvorstandes im Briefwahlbezirk liegt in der Feststellung des Briefwahlergebnisses. Hierfür trifft sich der Briefwahlvorstand zunächst am Nachmittag des Wahltages zur Prüfung der roten Wahlbriefe. Ab 18:00 Uhr erfolgt auch hier die Ermittlung des Ergebnisses.
Die Mitglieder eines Wahlvorstandes sollen nach Möglichkeit Wahlberechtigte aus Hanau sein. Vorkenntnisse für die Übernahme dieses Ehrenamtes sind nicht erforderlich.
Für jeden Wahlbezirk wird ein Wahlvorstand berufen.

Im Einzelnen setzt sich der Wahlvorstand wie folgt zusammen:
  • Wahlvorsteher und Stellvertreter
  • Schriftführer und Stellvertreter
  • bis zu fünf weitere Beisitzer
Damit die Wahlvorstände ihre Aufgaben fachgerecht wahrnehmen können, werden alle Wahlvorsteher, Schriftführer und deren Vertreter durch qualifizierte Schulungen auf ihre Tätigkeit vorbereitet. Hierbei kann zwischen einer Vor-Ort-Schulung und einer Online-Schulung gewählt werden.

Auch Beisitzer haben die Möglichkeit, an einer Schulung teilzunehmen, diese ist allerdings nicht verpflichtend. Die Einweisung der Beisitzer in deren Aufgaben erfolgt alternativ am Wahlsonntag durch die Wahlvorsteher.
Wahlhelfer in den Wahllokalen erhalten als Entschädigung ein Erfrischungsgeld von 75,00 €.

In den Briefwahlbezirken beträgt das Erfrischungsgeld 40,00 €.

Für die Teilnahme an einer Wahlhelferschulung (gilt nicht für Online-Schulungen) wird eine Entschädigung von 15,00 € gezahlt.
Wahlhelfer üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme eines solchen Ehrenamtes ist jeder Wahlberechtigte verpflichtet. Eine Ablehnung kommt nur aus einem wichtigen und nachgewiesenem Grund (z. B. Krankheit, dringende berufliche Gründe) in Betracht.